1. Zum Verkauf von Anzeigen in tele sind ausschließlich die tele-Zeitschriften­verlags­ges.m.b.H. & Co. KG und die tele Multimedia GmbH berechtigt.
  2. Maßgeblich für den Auftrag sind die allgemeinen Ge­schäftsbe­ding­un­gen, die jeweils gültige Anzeigen­preis­liste und die schriftliche Auf­trags­bestätigung des Verlags.
  3. Der Verlag behält sich vor, Aufträge nach freiem Ermessen abzulehnen. Dies gilt auch für einzelne Anzeigen, die Gegen­stand eines einheitlichen Auf­­trages sind. Die Ab­lehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  4. Zusatzvereinbarungen zu unseren Geschäftsbeding­ungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen wurden.
  5. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Rabatte werden nur für die innerhalb eines Kalenderjahres tatsächlich er­schei­nenden Anzeigen gewährt.
  6. Der Anspruch auf Rabatt
    besteht nur dann, wenn eine schriftliche Schlussmeldung für den Jahresumsatz spätestens mit der ersten Einschaltung vorliegt. Rückwirkende Schluss­meldungen können nicht anerkannt werden. Rabattjahr ist das Kalenderjahr. Ein Anspruch auf Rabatt entfällt jedoch, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommt – und zwar auch dann, wenn dieser Verzug einen anderen Auftrag betrifft – oder wenn über ihn das Insolvenzverfahren ­eröffnet oder dessen Einleitung beantragt wird.
  7. Die Rabatte können auf Wunsch und mit Einwilligung des Verlages sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Ablauf des Rabatt­jahres gut­geschrieben werden. Eine Änderung dieser Verrechnungsart be­hält sich der Verlag jederzeit vor.
  8. Rabatt-Endabrechnungen sind schriftlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Rabattjahres zu legen.
  9. Bei zu hoher Rabattgewährung erfolgt nach Ablauf des Rabattjahres ei­ne Nachfakturierung innerhalb von 60 Tagen, wobei für den fehlenden Be­trag Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden.
  10. Die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an be­stimmten Plätzen kann nicht gewährleistet werden. Überhaupt bleibt es dem Verlag vorbehalten, von der Durch­führung auch be­reits angenommener Aufträge aus tech­nischen oder anderen Gründen ohne jede Ersatzansprüche des Auf­trag­gebers zurückzutreten.
  11. Storni von schriftlichen Aufträgen für Anzeigen auf der vierten Umschlagseite und von Covercornern, sowie von Sonderwerbeformen sind nicht möglich. Die Stornierung von sonstigen Anzeigen­aufträgen nur unter folgenden Bedingungen: Auftragsstornierungen müssen schriftlich und 4 Wochen vor Erscheinungstermin erfolgen ansonsten wird dem Auftraggeber der volle Anzeigenpreis in Rechnung gestellt. Tele übernimmt keine Haftung für die Durchführung der begehrten Stornierung. Die Schad- und Klaglos-
    haltungsverpflichtung des Auftrag-
    gebers gem. Punkt 29 der allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt auch für stornierte Anzeigenaufträge aufrecht.
  12. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druck­un­terlagen. Die Verwendung der Druckunterlagen er­folgt ohne Gewähr unter Beachtung der üblichen Sorgfalt. Die Druckunterlagen sind zu den entsprechenden Terminen frei Haus zu liefern. Bei verspäteter Anlieferung der Druck­unterlagen werden die dem Verlag dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber verrechnet.
  13. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen erlischt drei Monate nach Erscheinen der Anzeige.
  14. Sind etwaige Mängel bei den Druck­unterlagen nicht so­fort erkennbar,­ sondern werden sie erst beim Druck­vorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
  15. Bei nicht schriftlich veranlassten Änderungen und Ab­bestellungen trägt der Auftraggeber das Risiko eines even­tuellen – wodurch auch immer verursachten – Miss­verständ­nisses. Er hat daher keine Ersatz­an­sprüche, wenn ein so erteilter Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird.
  16. Eine Haftung für Schäden, die durch Nichterscheinen eines Inserates in einer be­stimmten Ausgabe oder durch Druck- bzw. Satzfehler entstehen, ist ausgeschlossen.
  17. Geringe Farbabweichungen sind drucktechnisch bedingt und unvermeidbar. Liegt die Druckqualität der beauftragten Anzeigen außerhalb der Toleranzgrenze, so kann der Verlag Ersatz­anzeigen in jenem Medium schalten, das die mangelnde Druck­qualität zu vertreten hat. Für Druckunterlagen (Filme, digitale Daten), die nicht vom Verlag produziert werden, besteht keine Reklama­tionsmöglichkeit. Nachträgliche Än­derun­gen an Film oder an Vorlagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  18. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sendet der Auftraggeber den ihm übermittelten Probeabzug nicht rechtzeitig zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
  19. Beanstandungen sind innerhalb von acht Tagen nach Erscheinen der Anzeige schriftlich zu melden.
  20. Der Verlag behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlan­gen.
  21. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen.
  22. Der Verlag ist berechtigt, auch während der Laufzeit eines An­zeigen­ab­schlusses, das Erscheinen weiterer Anzei­gen von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Aus­gleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu ma­chen.
  23. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8% plus dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank gem. § 1333 Abs. 2 ABGB verrechnet. Weiters werden aus dem Titel des Zahlungsverzuges die Satz- und Inkassospesen gem. § 1333 Abs. 3 ABGB geltend gemacht. Der Verlag kann die Aus­­führung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen. Der Verlag ist auch nicht ver­pflich­tet, bereits angenommene Aufträge auszuführen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung eines anderen Auftrages in Zahlungs­ver­­zug ist.
  24. Bei Änderung der Anzeigenpreis­liste gelten die Be­dingungen (Preise, Rabatte, Zahlungsbedingungen, An­zeigen­schluss­termine etc.) der neuen Preis­liste auch für bereits angenommene Aufträge.
  25. Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von 14 Tagen ab Aus­stellungsdatum der Rechnung anerkannt. Die Rekla­mation muss schriftlich erfolgen.
  26. Kann infolge einer Betriebsstörung oder sonst durch Fälle höherer Gewalt nicht die gesamte (Kalkulations-)Auflage hergestellt werden, so gebührt dem Verlag der volle An­zeigenpreis, wenn mehr als 75% der Auflage gedruckt und beigelegt worden sind. Bei einem geringeren Prozentsatz gebührt dem Verlag ein diesem Prozentsatz entsprechender Teil des Anzeigenpreises.
  27. Der eventuelle Verzicht auf die Grund­farbe Schwarz bei der Anlage von Anzeigen ist ohne Einfluss auf die Be­rech­nung.
  28. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch fehlerhafte Daten­über­tragung, zwischen wem auch immer, entstanden sind, haftet der Verlag nur, wenn er diesen Fehler grob schuldhaft verursacht hat. Scha­den­ersatz­ansprüche jeder Art gelten betragsmäßig insgesamt jedenfalls mit der Höhe des Rechnungs­be­trages als beschränkt.
  29. Der Auftraggeber ist alleine für den Inhalt und die Gestaltung der Anzeige verantwortlich. Er haftet dem Verlag dafür, dass die Anzeige allen gesetz­lichen Bestimmungen entspricht, insbesondere auch den Be­stim­mun­gen des Ehren­schutz-, Medienstraf-, Urheber- und Wett­be­werbs­rechtes. Der Auftraggeber erklärt, sich auch in Kenntnis der für Printmedien geltenden Sonderbestimmungen des § 9a UWG zu befinden. Er verpflichtet sich, den Verlag für den Fall, dass dieser aufgrund der Veröffentlichung der Anzeige von wem auch immer und aus welchem Rechtsgrund auch immer, in An­spruch genommen wird, vollinhaltlich klag- und schadlos zu halten. Diese Klag- und Schadloshaltung beinhaltet auch die Verpflichtung zum Ersatz von Kosten anwaltlicher Vertretung bei der Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche und die Verpflichtung zur Begleichung der Kosten für Urteils­veröffentlichungen, Widerrufe, Gegendarstellungen, nachträgliche Mit­teil­un­gen udgl. nach dem jeweils gültigen Anzeigentarif.
  30. Sollte der Auftraggeber des Inserats im Falle des Anbots gewerblicher Dienstleistungen der gesetzlichen Verpflichtung zur Kennzeichnung seines Unternehmens im Inserat selbst nicht nachkommen, behält sich der Verlag vor, bei begründetem Verdacht eines Gesetzesverstoßes den Namen und die Anschrift des Auftraggebers auf Anfrage dem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb sowie den klagebefugten Einrichtungen mitzuteilen.
  31. Der Auftraggeber garantiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauftragte Veröffentlichung relevanten Rechtsvorschriften vertraut gemacht hat und die beauftragte Veröffentlichung keine dieser Bestimmungen verletzt, insbesondere garantiert der Auftraggeber, dass er sowohl über die für Printausgabenveröffentlichung als auch über die für dauerhafte (unbefristete) digitale Zugänglichmachung (einschließlich ePaper und digitalen Archiven) erforderlichen Rechte verfügt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die aus einer von ihm beauftragten Veröffentlichung resultieren, und hinsichtlich jeglicher diesbezüglicher zivil-, straf- oder verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme des Verlags oder seiner Leute vollständig schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten
  32. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
  33. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Ge­schäfts­bedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.
  34. Im Übrigen gelten die allg. Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen subsidiär.
JSN Boot template designed by JoomlaShine.com
?>